Leitfaden zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis
Damit Sie als Ausländer in Deutschland eine Arbeit aufnehmen können, benötigen Sie neben einer Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitserlaubnis. In der Regel verläuft ein Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wie folgt:
- Sie stellen in der deutschen Botschaft ihres Heimatlandes oder einem deutschen Generalkonsulat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei einer bereits ansässigen Firma. Dort füllen Sie ein Antragsformular aus und reichen verschiedene Dokumente ein. Dieser Vorgang wird an diejenige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet, die als Ihr „voraussichtlicher Wohnort“ im Antragsformular genannt ist. Hier gilt also nicht der Sitz des Unternehmens.
- Kommt der Vorgang in der Ausländerbehörde des Ortes an, der als „voraussichtlicher Wohnort“ genannt ist, so wird er an örtliche Wirtschaftsinstitutionen zur Stellungnahme weitergeleitet. Die angefragten Wirtschaftsinstitutionen, etwa IHK (Industrie- und Handelskammer) und Wifö (Wirtschaftsförderungsgesellschaft), legen bei ihrer Prüfung in der Regel Wert auf die Qualifikation des Antragstellers, die das erfolgreiche Leiten der Firma vermuten lässt. Dazu müssen Sie Qualifikationsnachweise (aussagekräftige Zeugnisse oder Studienabschlüsse) vorlegen. Entscheidend sind weiterhin ein schlüssiges Geschäftskonzept sowie der Nachweis bestehender Geschäftskontakte in Deutschland und/oder Europa. Das Geschäftskonzept wird als schlüssig betrachtet, wenn es nachvollziehbar ist und in die Struktur der lokalen Wirtschaft passt (Gegenbeispiel: das 100. angeblich authentische asiatische Spezialitätenrestaurant). Bestehende Geschäftskontakte werden stichprobenartig kontrolliert, um zu belegen, dass der Neuansiedlung eine profunde Vorbereitung vorausgegangen ist. Liegen keine Geschäftskontakte vor, ist es fraglich, wie der Antragsteller seinen Unterhalt bestreiten will. Außerdem ist es nicht glaubwürdig, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt in ein fremdes Land und oft in einen fremden Kontinent verlagert, ohne zuvor sein dortiges Auskommen gründlich vorbereitet zu haben.
- Die angefragten Wirtschaftsinstitutionen stellen in mehr oder weniger ausgeprägtem Umfang Nachfragen an, um ein klareres Bild von Ihnen und Ihrem Unternehmen zu bekommen. Diese Nachforschungen beanspruchen nicht selten einige Wochen, da Unterlagen beschafft und z. T. übersetzt werden müssen. Bitte bedenken Sie: Je detaillierter und aussagekräftiger die von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind, desto geringer ist die Notwendigkeit ausführlicher und zeitraubender Nachforschungen.
- In einigen Fällen ergibt sich ein persönliches Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft vor Ort oder der FrankfurtRheinMain GmbH, z. B. während einer Akquisitionsreise in Ihr Heimatland. Ein solches Gespräch eignet sich besonders gut zur Einschätzung Ihrer Person und ggf. der Mutterfirma.
- Alle vorliegenden Informationen münden in eine Stellungnahme der angefragten Wirtschaftsinstitution. Darin wird ein Bild des Mutterunternehmens im Heimatland gezeichnet, um dessen Niederlassung oder GmbH-Ausgründung es sich in der Regel handelt. Der Geschäftsplan des zu gründenden deutschen „Ablegers“ wird ebenso dargestellt wie die Qualifikation des Antragstellers selbst. Alle Beteiligten sind sich bewusst, dass diese Stellungnahme gewissermaßen eine Momentaufnahme darstellt und keine behördliche oder rechtlich bindende Überprüfung ist.
- Nach Erhalt der Stellungnahmen von der angefragten Wirtschaftsinstitution, z. B. Wifö und IHK, fällt die ABH (Ausländerbehörde) eine Entscheidung, die sie an die deutsche Botschaft bzw. das deutsche Generalkonsulat kommuniziert, bei der der Antrag gestellt wurde. Dort erhalten Sie im positiven Falle die Einreisegenehmigung, die Sie im Inland binnen dreier Monate in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln müssen.
Bei Standortpräsentationen der FrankfurtRheinMain GmbH im Ausland nimmt die Information über Aufenthaltsfragen stets einen großen Teil ein, insbesondere in Ländern, die weder zur EU noch zu den sogenannten privilegierten Staaten gehören. Einige dieser Länder wie Indien, China, Korea, Russland oder die GUS-Staaten gehören zu den Zielländern der FrankfurtRheinMain GmbH. Doch auch die zu den privilegierten Staaten gehörenden japanischen und koreanischen Investoren, welche auch im Inland den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen können, schätzen die Information über und die Begleitung durch das behördliche Verfahren.
Hürden im Verfahrensablauf
Kompliziert wird das Verfahren dann, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit, z. B. als vom ausländischen Mutterhaus angestellter Geschäftsführer, aufnehmen wird. Für nichtselbstständige Antragsteller ist die Ausländerbehörde bei bestimmten Fallgruppen verpflichtet, um Zustimmung (Arbeitserlaubnis) durch die örtliche Agentur für Arbeit zu ersuchen. Diese nimmt eine sogenannte Arbeitsmarktprüfung vor, die mindestens vier Wochen dauert. In dieser nicht begrenzten Zeit werden auf dem hiesigen Arbeitsmarkt qualifizierte Kandidaten für den neu entstehenden Job gesucht. Erst wenn nach einigen Wochen kein geeigneter Kandidat gefunden wird oder die Kandidaten vom Arbeitgeber abgelehnt wurden und die Arbeitsagentur gegenüber der Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, kann der Antragsteller ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und die Stelle antreten.
Ausführliche Informationen zum allgemeinen Zuwanderungsgesetz und im Speziellen über die Green Card (bzw. über die Neueinreise von IT-Spezialisten) erhalten Sie hier. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie hier herunterladen.
Wichtige Adressen
- Auswärtiges Amt: Allgemeine Visabestimmungen inklusive Antragsformular
- Blue Card Regelung im deutschen Aufenthaltsgesetz
- Fragebogen für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (deutsch, englisch, chinesisch)
- Auswärtiges Amt: Allgemeine Informationen über den deutschen Arbeitsmarkt